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Satzung des Internationalen Dachverband FRZ/WBKC - VBK e.v

Satzung des Internationalen Dachverband FRZ/WBKC im VBK e.V.                                                           

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen:

Internationaler Dachverband FRZ/WBKC - VBK e.V.

(Internationaler Dachverband Freie Rassenzüchter / World Bully Kennel Club -Verband Bundesweiter Kontrolle für das Tierrecht)

(und hat seinen Sitz in 67808 Schweisweiler

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von Rassehundezüchtern und Liebhabern mit dem Ziel der Verbesserung der jeweiligen Rasse.

  2. Um recht viel Hundezüchtern und Liebhabern aller Rassen die Möglichkeit der Weiterzucht zu ermöglichen, hat der Internationale Dachverband FRZ/WBKC-VBK die Aufgabe übernommen Veranstaltungen, Gebrauchsprüfungen, Ausstellungen und Zuchtschauen zu veranstalten.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Insbesondere wird der Verein nicht gewerblich betrieben. Mitte des Vereins dürfen nur satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Anhäufung von Vermögen steht ausdrücklich im Widerspruch des Internationalen Dachverband FRZ/WBKC-VBK e.V.

  1. Der Internationale Dachverband ermöglicht anderen internationalen Vereinen sich anzuschließen und die Zuchtordnung des Internationalen Dachverband FRZ/WBKC-VBK e.V. anzuerkennen. Jeder Verein ist eigenständig und hat seine eigene Satzung und Vorstandschaft vorzulegen. Es können nur Vereine mit e.V. aufgenommen werden. Der Eintritt ist kostenlos. Das FRZ/WBKC – VBK Logo ist nach Beitritt in allen Urkunden, Ahnentafeln und Zertifikate anzuzeigen.

 

  1. Der Verband Bundesweiter Kontrolle für das Tierrecht ist in Internationalen Dachverband FRZ/WBKC eingestellt und handelt nicht eigenständig. Der VBK (Verband Bundesweiter Kontrolle für das Tierrecht) ist Teil des Internationalen Dachverband FRZ/WBKC und steht zur Kenntlichen Abhebung der Kontrollen für das Tierrecht. Zwingerbesichtigung, Haltung der Tiere, Aufzucht der Welpen ggf. in Kooperation mit dem Zuständigen Veterinärsamt bei Auffälligkeiten oder Meldungen. Der VBK vergibt Gütesiegel für hervorragende Zucht auf ein Jahr begrenzt. Somit kann der Internationale Dachverband FRZ/WBKC – VBK e.V. das wohl der Tiere gewährleisten und kontrollieren. Jeder Züchter wird vor Annahme in den Verband kontrolliert um das wohl des Tieres und die Artgerechte Haltung zu prüfen und zu gewährleisten.

 

  1. Der WBKC World Bully Kennel Club ist aufgrund der vielen Bulldoggen Züchter und Vereine in den FRZ mit aufgenommen worden um diese Rasse speziell zu beraten und zu betreuen mit Qualifizierten Experten für Bulldoggen. Züchter aus der ganzen Welt können sich an den Internationalen Dachverband FRZ/WBKC-VBK e.V. wenden und erhalten Hilfestellung bei allen Fragen.

 

  1. Der Verein führt eigenes Zuchtbuch für alle Rassen.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§3 Erwerb Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jeder Hundeliebhaber oder Züchter werden, wenn die Satzung des Internationalen Dachverband FRZ/WBKC-VBK e.V. anerkannt wird.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

Im ablehnenden fall, über den der Vorstand entscheidet, kann dies ohne Angaben von Gründen geschehen.

Mitglied ist , wer seine Mitgliedskarte von der Geschäftsstelle erhalten hat und seinen Aufnahmebeitrag entrichtet hat. Unzuverlässige Züchter und solche, die ihre Tiere nicht einwandfrei versorgen und unterbringen, können keine Mitglieder in Internationalen Dachverband FRZ/WBKC-VBK e.V. werden.

Der Internationale Dachverband FRZ/WBKC-VBK e.V. besteht aus Voll – und Anschlussmitgliedern. Letzteres kann jeder Familienangehörige eines Vollmitgliedes werden.

Anschlussmitglieder haben volles Stimmrecht, erhalten jedoch keine Informationen zugesandt.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nach vorausgegangener Kündigung nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle zu richten.

In folgenden Fällen kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden:

 

a)      wenn eine für Annahme der Mitgliedschaft maßgebende Vorrausetzung nicht oder nicht mehr zutrifft.

b)      Beim Verstoß gegen die Satzung des FRZ/WBKC

c)      Beim Verstoß gegen die Zucht – oder Ausstellungsordnung des FRZ/WBKC, sowie der Allgemeinen Tierschutzverordnungen

d)      Bei Nichtzahlung der Beiträge oder einer sonstigen Schuld an die Vereinskasse, wenn das Mitglied mit der Zahlung in Verzug ist.

e)      Wenn ein Mitglied das Ansehen des FRZ/WBKC durch Worte, Handlungen oder Schrift schädigt, bzw. Unruhe im Verein stiftet

 

 

Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 3 Wochen ab Bekanntgabe Einspruch beim Clubvorsitzenden durch eingeschriebenen Brief zulässig.

Sonderreglung: Kündigt das Mitglied im laufenden Jahr und möchte in einen anderen Verein vorzeitig wechseln, so ist eine Strafe/Vorfälligkeitsentschädigung von 100 Euro binne 1 Woche nach Kündigung an den FRZ/WBKC e.V. zu bezahlen.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Zusammenkünften und Veranstaltungen des FRZ teilzunehmen.

 

Die Mitglieder können zu jedem Amt, soweit es ihren Fähigkeiten entspricht, gewählt werden. Für die Ausübung des Amtes benötigte Arbeitszeit kann eine angemessene Anerkennung gezahlt werden. Die Höhe einer solchen Anerkennung wird vom Vorstand bestimmt. Bar Auslagen, die im Interesse des Vereins getätigt werden, sind nachzuweisen. Nach Feststellung durch den Vorstand sind diese zu erstatten. Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Internationalen Dachverband FRZ/WBKC-VBK e.V in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern, die Satzungen und die jeweils in Frage kommende Zuchtordnung genaustens zu beachten und Ihren finanaziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen.

 

§6 Mitgliedsbeiträge und Zuchtgebühren

 

  1. Jedes aktive Vollmitglied entrichtet einen einmaligen Aufnahmebeitrag, der in der jeweiligen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Aktiv ist derjenige der Würfe geplant hat.

 

  1. Anschlussmitglieder entrichten keine Extragebühr

 

  1. Passiv Mitglieder welche keine Würfe verzeichnen und keinen Zwingerschutz beantragen bezahlen eine geringere Gebühr welche ebenfalls bei der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

  1. Es gibt keine Jahresgebühr für aktive Mitglieder, noch für Anschlussmitglieder noch für passive Mitglieder

 

  1. Wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins erfordern, ist eine Erhöhung der Beiträge bzw. der Zuchtgebühren durch den Vorstand möglich und von diesem festzulegen. Die Erhöhung dürfen innerhalb eines Jahres nur bis zu 25% betragen.

 

 

§7 Organe des FRZ

 

  1. Der Clubvorstand setzt sich zusammen aus:

 

a)      1. Vorsitzender

 

Die Wahl der Vorsitzenden und des Beirates erfolgt durch die Mitglieder Versammlung für die Zeit von 10 Jahren. Er bleibt solange im Amt bis er durch eigene Kündigung, Tod, Regelverstoß (Kündigung), Rücktritt oder Antrag der Mitglieder neu gewählt wird. Auf Antrag der Mitglieder wird eine Sondersitzung im Eilverfahren aufgerufen um die Gründe zu klären und zu handeln. Die Wiederwahl ist möglich.

 

  1. Der Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den Vereinsmitgliedern und ist für die Auflösung und Liquidation des Vereins zuständig. Eine Mitgliederversammlung muss auch dann vom Vorstand einberufen werden, wenn ¼ aller Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen beantragt.

 

Die Tagesordnung für Zusammenkünfte hat folgende Tagespunkte zu enthalten:

 

a)      Geschäftsbericht des Vorsitzenden

b)      Kassenbericht des Schatzmeisters

c)      Bericht des Zuchtbuchführers

d)      Festlegung des Wahlausschusses

e)      Sonstiges

 

Die Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist für die Ämter durch Stimmzettel in geheimer direkter Wahl durchzuführen oder wahlweise durch entsprechende Versammlungsbeschluss per Akklamation.

 

§8 Vertretungsberechtigter Vorstand

 

Der Verein wird gerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Er ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende den Verein nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

§ 9 Mitgliedsversammlung

 

Die Mitgliedsversammlung ist das oberste Organ des Internationalen Dachverbandes FRZ/WBKC – VBK e.V. und besteht aus allen Mitgliedern. Über jede Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, dass dieser der 1. Vorsitzende zu unterzeichnen hat.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen und zwar mindestens 14 Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung. In dieser Frist ist der Tag der Mitgliederversammlung einberechnet.

Anträge auf Beschlussfassung für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen in schriftlicher Form an die Hauptgeschäftsstelle eingereicht werden. Über die Zulassung von Anträgen die erst bei der Mitgliederversammlung  abgegeben werden entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Abstimmungen die ein Mitglied selbst betreffen, hat dieses Mitglied kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung ist mit ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder stets beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder.

In der Ladung sind Ort, Zeit und die Tagesordnung anzugeben. Die Ladung wird durch gesondertes Anschreiben von der Geschäftsstelle erfolgen.

Die Beschlussfassung erfolgt stets mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

Einer Mindestanwesenheitszahl bedarf es nicht. Etwaige Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Für Satzänderungen muss ebenfalls ein einfacher Mehrheitsbeschluss gefasst werden.

 

§ 10 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 10 a Auflösung der anhängigen Vereine im Internationalen Dachverband FRZ/WBKC-VBK e.V. und Landesgruppen

Die Auflösung der anhängigen Vereine sowie Untervereine im Internationalen Dachverband FRZWBKC – VBK e.V. und Landesgruppen kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden oder durch Kündigung der zuständigen Vorstände.

Bei der Auflösung der Untervereine und Landesgruppen sind die Einnahmen die bis dahin erzielt worden sind ohne Abzug direkt an die Hauptgeschäftsstelle des Internationalen Dachverband FRZ/WBKC – VBK  e.V. zu überweisen. Hierfür muss das Vereinskassenbuch mit eingereicht werden. Anhängige Vereine sind als Selbstständig zu bewerten und regeln das Vermögen intern in Ihrem Verein laut eigener Satzung.

 

§11 Hundeausstellungen der Landesgruppen oder Untervereine

Die Ausgaben der Hundeausstellungen hat der Hauptverband Internationaler Dachverband FRZ/WBKC – VBK e.V. zu tragen. Die Einnahmen der Ausstellungen muss in den Hauptverband zurückgeführt werden. Hierbei ist ein Kassenbuch zu führen und bei Abrechnung mit vorzulegen. Der Organisator der Veranstaltung erhält an diesem Tag eine Entschädigung von 300.- Euro diese auch Quittiert werden muss.

 

§12 Zuchtbuchamt

Das Zuchtbuchamt wird ausschließlich von Vereinsmitgliedern geführt. Diese unterliegen ausdrücklich der Schweigepflicht und Fürsorgepflicht. Das Zuchtbuchamt kann als Minijob geringfügig Beschäftigt (450 Euro Basis)  ausgelegt werden, was beim Finanzamt und Minijob-Zentrale gemeldet werden muss. 

 

§13 Beantragung der Zuchtbücher/ Ahnentafeln/Pedigrees/Abstammungsurkunden

  1. Jedes Mitglied der einen Wurf hat hat das Recht auf Ahnentafeln für seine Welpen.

 

  1. Die Elterntiere müssen beide eine gültige Ahnentafel besitzen.

 

  1. Der Wurf ist durch einen Zuständigen Zuchtwart oder Tierarzt abzunehmen und in die Wurfmeldung einzutragen. Gültig nur mit Stempel und Unterschrift des Zuchtwart oder dem Tierarzt

 

  1. Der Internationale Dachverband FRZ/WBKC-VBK e.V. erkennt ALLE Abstammungsurkunden der Elterntiere anderer Vereine und Verbände an.

 

  1. Der Wurf muss spätestens 3 Tage nach Geburt bei der Zuchtbuchstelle gemeldet werden.

 

  1. DNA und Gesundheitsuntersuchungen sind freiwillig und werden in der Abstammungsurkunde aufgeführt. Jeder Züchter ist für seine Zucht, seine Zuchttiere und für die Richtigkeit der Angaben selbst verantwortlich. Der Internationale Dachverband FRZ/WBKC-VBK e.V. ist nicht haftbar zu machen für Fehler und falsch Angaben. Das Zuchtbuchamt ist lediglich zuständig für die Registration der Welpen und nicht für die Richtigkeit der Angaben. Falschangaben werden Angezeigt und es wird ein Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro fällig welche der Züchter ohne Abzug an den Internationalen Dachverband FRZ/WBKC – VBK e.V. zu überweisen hat und dem Mitglied wird nach Absprache mit dem 1. Vorstand die fristlose Kündigung ausgesprochen und schriftlich erteilt. Dieses Mitglied wird auf die schwarze Liste aufgeführt welches 3 Jahre eingesehen werden kann. Das Geld kann eingeklagt werden bei nicht Zahlung.

 

  1.  Der Betrag pro Abstammungsurkunde wird auf der Vereinssitzung beschlossen und kann je nach Anschaffungskosten pro Jahr um maximal 25% erhöht werden.

 

  1. Eingereicht werden können nur Anträge indem Deckbescheinigung, Wurfmeldung, ggf. Gesundheitsuntersuchungen und DANN sowie original Ahnentafel der Mutter sowie mindestens die beglaubigte Kopie des Deckrüden Besitzers des Deckrüden und vorliegende Chipnummern vollständig sind.

 

  1. Die Zahlung der Abstammungsurkunden ist immer im  voraus zu leisten.

 

  1. Die Abstammungsurkunde ist nach Eingang des Antrages und der Zahlung spätestens am 10. Werktag zu verschicken.

 

 

§ 14 Sonstiges

 

  1. Schweigepflichterklärung

Jedes Mitglied und Verein der sich dem Internationalen Dachverband FRZ/WBKC – VBK e.V. anschließt hat eine Schweigepflichterklärung zu unterzeichnen und einzuwilligen. Diese schützt den Internationalen Dachverband FRZ/WBKC-VBK e.V. vor Rufmord in öffentlichen Medien. Sollte ein angeschlossenes Mitglied oder Ex-Mitglied nach Kündigung oder Rauswurf  den Internationalen Dachverband FRZ/WBKC-VBK e.V. in irgendeiner Weise bloß stellen, beleidigen oder schlecht über den Verein reden, so wird ein Schadensersatz von 25.000 Euro fällig was auch eingeklagt werden kann bei nicht Zahlung.

 

Diese Satzung wurde in der Versammlung der Gründung des FRZ/WBKC am 22.02.2018 anerkannt und beschlossen (wenn die Abstimmung dies so genehmigt!!!!!!!)

 

 

 

 

Internationaler Dachverband FRZ/WBKC – VBK e.V.

Haupt – und Geschäftsstelle Dörrmoschel

Ortsstr. 7

67806 Dörrmoschel

Tel. 06361-9189995

Email kib-j-1980@t-online.de

Hauptsitz bleibt in Schweisweiler

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